Hochwasser 2016; Beantragung einer Förderung für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur in den Gemeinden im Landkreis Rottal-Inn
Allgemeine Informationen
Der Freistaat Bayern fördert die Wiederherstellung der Infrastruktur in den Gemeinden, in dem von einem Jahrtausendhochwasser betroffenen Landkreis Rottal-Inn, soweit die Schäden durch die Unwetter zwischen 30. Mai 2016 und 1. Juni 2016 verursacht worden sind.
Beschreibung
Zweck
Die Finanzhilfen werden für Maßnahmen zur Beseitigung von hochwasserbedingten Schäden an der Infrastruktur im Landkreis Rottal-Inn und deren Wiederherstellung gewährt.
Gegenstand
Fördergegenstand ist die Wiederherstellung der einzelnen geschädigten Infrastruktureinrichtung. Förderfähig sind auch Maßnahmen zur Wiederherstellung von baulichen Anlagen oder Infrastruktureinrichtungen, die im Hinblick auf ihre Art, ihre Lage oder ihren Umfang von der vom Hochwasser zerstörten oder beschädigten baulichen Anlage oder Infrastruktureinrichtung abweichen, aber der Wiederherstellung der Funktion einer solchen Anlage oder Einrichtung dienen. Es können insbesondere Maßnahmen zur Beseitigung von hochwasserbedingten Schäden in Gemeinden in den Bereichen städtebauliche Infrastruktur, soziale Infrastruktur, verkehrliche Infrastruktur einschließlich wasser- und abfallwirtschaftlicher Einrichtungen gefördert werden.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger ist grundsätzlich die Gemeinde, in der der Schaden entstanden ist. Eine Weiterleitung der Fördermittel an andere kommunale oder an nicht-kommunale Träger sowie an Dritte ist möglich, etwa an den Landkreis Rottal-Inn, den Bezirk Niederbayern, weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts, kulturelle und wissenschaftliche Einrichtungen unabhängig von ihrer Trägerschaft, als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaften und andere Einrichtungen wie Vereine und Stiftungen.
Art und Höhe
Die Förderung für Schäden an Infrastruktureinrichtungen in Gemeinden in öffentlicher und sonstiger Trägerschaft beträgt bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten. Für individuelle Schäden an Gebäuden und Einrichtungen in nicht-kommunaler Trägerschaft beträgt sie bis zu 80 Prozent. Es gilt eine Bagatellgrenze in Höhe von 5 000 Euro.
Voraussetzungen
Eine Förderung setzt voraus, dass
- der Zuwendungsempfänger die einschlägigen Rechtsgrundlagen beachtet,
- soweit erforderlich eine Abstimmung mit Betroffenen und öffentlichen Aufgabenträgern erfolgt ist und
- die Finanzierung der Maßnahme gesichert erscheint.
Ein Maßnahmenbeginn vor Antragstellung ist grundsätzlich förderunschädlich, darf aber frühestens zu dem Zeitpunkt erfolgt sein, zu dem die Hochwasserschäden eingetreten sind (Stichtag: 30. Mai 2016). Soll vor der Bewilligung mit der Durchführung begonnen werden, wird empfohlen, vorher eine schriftliche Zustimmung der Regierung von Niederbayern zum vorzeitigen Beginn einzuholen, um eine ausreichende Beratung sicherzustellen und Fehlinvestitionen zu vermeiden. Aus der Zustimmung kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden.
Fristen
Die Gemeinden müssen die Bewilligungsanträge bis spätestens 30. Juni 2019 bei der Regierung von Niederbayern einreichen.
Erforderliche Unterlagen
- Je nach Eigenart der beantragten Einzelmaßnahme, insbesondere:
- Schadensdokumentation mit Fotos
- Planunterlagen und Zusammenstellungen
- Kosten- und Finanzierungsplan
- Bestätigung über die erhaltenen oder erwarteten Versicherungsleistungen, Spenden oder sonstigen öffentlichen Fördermittel
- Genehmigungen oder Vorbescheide
Stand 02.01.2019
Redaktionell verantwortlich Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)