Personalausweis und elektronischer Aufenthaltstitel; Auskunft über gespeicherte Daten
Allgemeine Informationen
Sie können bei der Personalausweisbehörde Einsicht in die auf dem Chip Ihres neuen Personalausweises oder Ihres elektronischen Aufenthaltstitels gespeicherten Daten verlangen. Sie können sich diese Daten aber auch am eigenen PC zu Hause anzeigen lassen.
Beschreibung
Mit der Einführung des neuen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels mit der eID-Funktion wurden die Voraussetzungen für die eindeutige Identifikation im Internet geschaffen. Die auf Ihrem Ausweis gespeicherten Daten können von Diensteanbietern mit gültigem Berechtigungszertifikat angefragt und genutzt werden.
Auf Verlangen des Personalausweisinhabers gewährt die Personalausweisbehörde Einsicht in die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten auslesbaren Daten. Sie müssen dazu persönlich zur Personalausweisbehörde gehen.
Mit der Selbstauskunft, dem Online-Dienst "Ausweis-Auskunft", haben Sie jederzeit den Überblick über Ihre persönlichen Daten auf dem Chip Ihres neuen Personalausweises bzw. Ihres elektronischen Aufenthaltstitels. Mit ihr können Sie sich alle Daten, die bei der Nutzung der Online-Ausweisfunktion des neuen Personalausweises ausgelesen werden können, anzeigen lassen. Es erfolgt keine Speicherung oder Übernahme bzw. Weiterverarbeitung Ihrer persönlichen Daten in weiterführende Anwendungen.
Folgende Daten können im Rahmen der Online-Ausweisfunktion von Anbietern im Internet oder von Automaten ausgelesen werden, wenn Sie mit der verschlüsselten Übermittlung durch Eingabe Ihrer PIN einverstanden sind:
1. Familienname,
1a. Geburtsname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad,
4. Tag der Geburt,
5. Ort der Geburt,
6. Anschrift,
7. Dokumentenart,
7a. letzer Tag der Gültigkeit,
8. dienste- und kartenspezifisches Kennzeichen,
9. Abkürzung "D" für Bundesrepublik Deutschland,
10. Angabe, ob ein bestimmtes Alter über- oder unterschritten wird,
11. Angabe, ob ein Wohnort dem abgefragten Wohnort entspricht,
12. Ordensname, Künstlername.
Diese Daten werden nicht vollständig, nicht automatisch und nicht bei jeder Anwendung übermittelt. Ob und welche Daten freigegeben und übertragen werden, richtet sich nach dem Berechtigungszertifikat des Anbieters des Online-Dienstes und Ihrer Zustimmung. Lediglich die Angabe zur Gültigkeit und die Angabe, ob der Ausweis gesperrt ist, werden in jedem Fall übermittelt.
Alle sonstigen auf dem Chip gespeicherten Daten (z. B. Lichtbild, ggf. gespeicherte Fingerabdrücke) können vom Diensteanbieter nicht ausgelesen werden.
Voraussetzungen
Sie benötigen einen neuen Personalausweis oder elektronischen Aufenthaltstitel.
Um den Online-Dienst "Ausweis-Auskunft" nutzen zu können, benötigen Sie
- Ihren neuen Personalausweis bzw. elektronischen Aufenthaltstitel mit eID-Funktion und
- ein Lesegerät oder ein Smartphone.
Zudem muss auf Ihrem Computer die AusweisApp installiert sein. Sie können die AusweisApp kostenlos herunterladen (siehe "Weiterführende Links").
Kosten
gebührenfrei
Rechtsgrundlagen
- § 11 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
- § 18 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
- § 18a Vor-Ort-Auslesen von Ausweisdaten unter Anwesenden Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
- § 29 Verordnung über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisverordnung - PAuswV)
- § 78 Abs. 5 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Stand 01.08.2021
Redaktionell verantwortlich Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Ansprechpartner
Bauamt, Gewerbeamt, SozialamtFrau Jutta Loher-Zhorzel
Raum 107
(08573) 9609-0
Frau Rosemarie Meilhammer
Raum 106
(08573) 9609-10