Personalausweis; Sperrung und Entsperrung der Online-Ausweisfunktion bei Verlust
Allgemeine Informationen
Sie können neben der Verlustmeldung des Personalausweises bei der Personalausweisbehörde die Online-Ausweisfunktion Ihres verlustigen Personalausweises entweder bei der telefonischen Sperrhotline sperren lassen oder bei der Personalausweisbehörde. Wenn Sie Ihren Ausweis wiederfinden, können Sie die Sperrung in der Personalausweisbehörde aufheben lassen.
Beschreibung
Wenn der Personalausweis nach dem 1. November 2010 ausgestellt wurde und Sie die Online-Ausweisfunktion (eID-Funktion) eingeschaltet haben, müssen Sie sie bei Diebstahl oder Verlust des Personalausweises unverzüglich sperren lassen, um einen Missbrauch auszuschließen (siehe unter "Verwandte Themen"). Wichtig ist: Ohne Ihre PIN kann zwar niemand Ihre Daten auslesen, aber die Sperrung stellt sicher, dass jeder Missbrauchsversuch sofort erkannt wird.
Am einfachsten ist das Sperren über die telefonische Sperrhotline unter der Rufnummer 116 116 (kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz). Aus dem Ausland ist die Hotline gebührenpflichtig über +49 116 116 oder über +49 (0) 30 40 50 40 50 gebührenpflichtig erreichbar. Für die Sperrung benötigen Sie Ihr Sperrkennwort, das Ihnen im PIN-Brief mitgeteilt wurde.
Sie können das Sperren auch direkt in Ihrer zuständigen Personalausweisbehörde veranlassen.
Wenn Sie Ihren Ausweis wiederfinden, können Sie die Sperrung der Online-Ausweisfunktion in der Personalausweisbehörde aufheben lassen. Das kann nur persönlich geschehen. Telefonisch ist das Entsperren nicht möglich.
Erforderliche Unterlagen
Für die Sperrung benötigen Sie Ihr Sperrkennwort, das Ihnen im PIN-Brief mitgeteilt wurde.
Rechtsgrundlagen
- § 10 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
- § 27 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
- § 32 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
Besondere Hinweise
Bei Sperrung der eID-Funktion über die Hotline sind Sie zusätzlich verpflichtet, den Verlust der Personalausweisbehörde zu melden (siehe unter "Verwandte Themen").
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Stand 01.08.2021
Redaktionell verantwortlich Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)