Hauptabfahrt und Hauptskiwanderweg; Anzeige bei Bereitung eines Hindernisses
Allgemeine Informationen
Wenn Sie beabsichtigen, auf einer gekennzeichneten Hauptabfahrt oder einem Hauptskiwanderweg ein Hindernis zu bereiten, müssen Sie dies der zuständigen Gemeinde rechtzeitig anzeigen, damit Gefahren für die Sicherheit der Skifahrer, Skibobfahrer oder Rodelfahrer verhütet werden können.
Beschreibung
Die Gemeinden können durch Verordnung ein Gelände außerhalb öffentlicher Wege und Plätze, das zum Skifahren, Skibobfahren oder Rodeln der Allgemeinheit zur Verfügung steht, zur Hauptabfahrt für solche Sportarten oder zum Hauptskiwanderweg erklären. Die entsprechende Kennzeichnung obliegt den Gemeinden.
Wenn Sie beabsichtigen, auf einer gekennzeichneten Hauptabfahrt oder einem Hauptskiwanderweg ein Hindernis zu bereiten, müssen Sie dies der zuständigen Gemeinde rechtzeitig anzeigen, damit Gefahren für die Sicherheit der Skifahrer, Skibobfahrer oder Rodelfahrer verhütet werden können.
Wer ein Hindernis bereitet, ohne dies der Gemeinde rechtzeitig anzuzeigen, kann mit einer Geldbuße belegt werden.
Werden nicht angezeigte oder von der Gemeinde untersagte Hindernisse in Form von Anlagen oder Geräten dennoch bereitet, können die kreisfreien Gemeinden und die Landratsämter notwendige Sicherungs- oder Ausbesserungsarbeiten oder die Stilllegung anordnen. Die kreisfreien Gemeinden und die Landratsämter können darüber hinaus u.a. bei Gefahr im Verzug oder bei Bestehen eines dringenden öffentlichen Interesses an einem sofortigen Vollzug die teilweise oder gänzliche Beseitigung der Anlage oder des Gerätes anordnen.
Voraussetzungen
Keine
Fristen
Keine Fristen, aber es ist ratsam, die Bereitung eines Hindernis so früh wie möglich bei der Gemeinde anzeigen.
Kosten
In der Regel keine. Bitte gegebenenfalls bei der Gemeinde erfragen.
Rechtsgrundlagen
- Art. 24 Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
- Art. 61 Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
Rechtsbehelf
- Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
- verwaltungsgerichtliche Klage
Stand 01.08.2021
Redaktionell verantwortlich Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)