Kleine Lotterien, Ausspielungen und Tombolas; Beantragung einer Erlaubnis oder Anzeige allgemein erlaubter Veranstaltungen
Allgemeine Informationen
Für das Veranstalten sog. kleiner Lotterien und Ausspielungen bzw. Tombolas ist eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erforderlich. Allgemein erlaubte Veranstaltungen sind anzuzeigen.
Beschreibung
Kennzeichnend für Lotterien ist, dass ausschließlich Geldgewinne verlost werden. Dagegen kommen bei Ausspielungen Sachgewinne bzw. Sach- und Geldgewinne zur Verlosung. Von einer Tombola spricht man, wenn die Ausspielung in geschlossenen Räumen stattfindet. Die Ausführungen zu den kleinen Lotterien gelten, soweit nicht besonders darauf hingewiesen wird, für kleine Ausspielungen bzw. Tombolas entsprechend.
Kleine Lotterien liegen vor, wenn das geplante Spielkapital (Zahl der geplanten Lose x Lospreis) nicht mehr als 40.000 Euro beträgt.
Kleine Lotterien sind erlaubnispflichtig, wenn ein Einsatz verlangt wird und sich die Teilnahmemöglichkeit nicht auf einen bestimmten, fest abgeschlossenen Personenkreis beschränkt oder wenn sie in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften gewohnheitsmäßig veranstaltet werden. Einsatz kann neben der Zahlung eines Lospreises beispielsweise der Kauf einer Ware o.ä. als Bedingung für die Teilnahme an der Verlosung sein.
Kleine Lotterien können auf zwei Wegen erlaubt werden. Entweder erlässt die zuständige Behörde einen förmlichen Erlaubnisbescheid für den konkreten Einzelfall oder es wurde bereits eine sog. allgemeine Erlaubnis erlassen. Kleine Lotterien gelten in den Fällen, in denen die Voraussetzungen einer allgemeinen Erlaubnis gegeben sind, als erlaubt; eine Einzelerlaubnis ist dann nicht mehr erforderlich.
Alle Regierungen haben für ihren Zuständigkeitsbereich allgemeine Erlaubnisse erlassen (siehe unter "Weiterführende Links"). Sofern Sie nicht sicher sind, ob die von Ihnen beabsichtigte kleine Lotterie als allgemein erlaubt gilt, wenden Sie sich an die Gemeinde oder Regierung.
Falls die geplante kleine Lotterie nicht unter eine allgemeine Erlaubnis fällt, ist ein formloser Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dieser muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- genaue Bezeichnung des Veranstalters (Name, Rechtsform, Sitz, vertretungsberechtigte sowie für die Lotterie verantwortlichen Personen mit Anschrift und Telefonnummer)
- Art, Ort oder Gebiet sowie Zeitpunkt bzw. Zeitraum der beantragten Lotterie
- Zweck der Lotterie; Angaben zur Verwendung des Reinertrags
- Angaben zum Vertrieb der Lose; Aufzählung der Losverkaufsstellen mit Anschrift und der jeweiligen Verkaufszeiten
- Spielplan (Zahl der Lose, Lospreis, Art, Zahl und Reihenfolge der Gewinne einschließlich des jeweiligen Wertes, Verfahren der Gewinnermittlung, Benachrichtigung der Gewinner)
- Kalkulation der Veranstaltung (beabsichtigte Einnahmen [Zahl der geplanten Lose x Lospreis], voraussichtliche Kosten [z. B. Ausgaben für Gewinne, Druckkosten für Lose usw.], Gewinnsumme, gegebenenfalls Steuern, Reinertrag)
- Regelung für den Fall, dass Gewinne nicht abgeholt werden.
Zuständig für die Erteilung einer Erlaubnis für kleine Lotterien sind:
- Gemeinden bzw. Verwaltungsgemeinschaften für alle Lotterien, die sich - hinsichtlich der Losverkaufsstellen - nicht über das Gemeindegebiet hinaus erstrecken.
- Regierungen für alle Lotterien, die sich nicht über den Regierungsbezirk hinaus erstrecken, soweit nicht die Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft zuständig ist.
- Regierung der Oberpfalz für alle Lotterien, die sich über einen Regierungsbezirk hinaus erstrecken.
Voraussetzungen
- Der Veranstalter der kleinen Lotterie muss grundsätzlich gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig und deshalb von der Zahlung der Körperschaftssteuer befreit sein. Bei nichtrechtsfähigen sozialen Einrichtungen wie beispielsweise Elternbeiräte an Schulen können Ausnahmen zugelassen werden. Privatpersonen und Gewerbetreibende sind als Veranstalter ausgeschlossen.
- Mit der Veranstaltung dürfen keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden. Hinweise auf die Bereitstellung von Gewinnen durch Unternehmen sind zulässig.
- Der Reinertrag des Veranstalters, die Gewinne der Spieler sowie die Kosten der kleinen Lotterie müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Reinertrag und Gewinnsumme müssen jeweils mindestens 25 % des Spielkapitals betragen; gesponserte Preise sind, soweit ihr tatsächlicher Wert nicht feststeht, mit einem geschätzten Wert bei der Ermittlung der Gewinnsumme zu berücksichtigen.
- Der Reinertrag muss zeitnah für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden.
- Auf mindestens 1 % der Lose muss ein Gewinn entfallen. Die Gewinne sind bezüglich ihrer Wertigkeit angemessen zu staffeln.
Fristen
Gilt eine kleine Lotterie oder Ausspielung bzw. Tombola als allgemein erlaubt, ist Folgendes zu beachten: Ausspielungen bzw. Tombolas mit einem Spielkapital über 650 Euro sowie Lotterien sind mindestens ein Woche vorher bei der Gemeinde des Veranstaltungsorts anzuzeigen; bei einem Spielkapital über 5.000 € müssen kleine Lotterien und Ausspielungen bzw. Tombolas bei der zuständigen Regierung angezeigt werden.
Soweit für eine kleine Lotterie oder Ausspielung bzw. Tombola eine Einzelerlaubnis erforderlich ist, gibt es keine Fristen. Der Antrag muss jedoch so rechtzeitig gestellt werden, dass der zuständigen Behörde ausreichend Zeit für die Antragsprüfung verbleibt; vor Erlaubniserteilung darf kein Losverkauf stattfinden. Es ist deshalb ratsam, sich so früh wie möglich mit der zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen.
Erforderliche Unterlagen
- Bescheid des Finanzamts nach § 60a Abs. 1 Abgabenordnung (AO) über die gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO
(früher als Bescheinigung des Finanzamts über die Gemeinnützigkeit des Veranstalters [Freistellungsbescheid] bekannt) - bei Vereinen: Satzung
Kosten
1 Promille des genehmigten Spielkapitals, mindestens jedoch 30 Euro; soweit eine Lotterie als allgemein erlaubt gilt, fallen keine Verwaltungskosten an.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
- Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
- verwaltungsgerichtliche Klage
Besondere Hinweise
Lotterien sind außerdem rechtzeitig vor Beginn beim zuständigen Finanzamt anzumelden, wenn der Gesamtpreis der Lose 650 Euro übersteigt. Für Veranstalter, die ihren Wohnsitz bzw. den Ort ihrer Leitung im Regierungsbezirk Oberbayern, Niederbayern oder Schwaben haben, ist das Finanzamt München, Abteilung Körperschaften (Katharina-von-Bora-Str. 4, 80333 München) zuständig; für Veranstalter, die ihren Wohnsitz bzw. den Ort ihrer Leitung im Regierungsbezirk Oberpfalz, Ober-, Mittel oder Unterfranken haben, ist das Zentralfinanzamt Nürnberg (Thomas-Mann-Straße 50, 90471 Nürnberg) zuständig. Es ist mit dem zuständigen Finanzamt abzuklären, ob eine Lotteriesteuer anfällt.
Für weitergehende Informationen zur Besteuerung von Lotterien wird auf das Merkblatt des Bayerischen Landesamts für Steuern (siehe "Weiterführende Links") verwiesen.
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Stand 01.08.2021
Redaktionell verantwortlich Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Ansprechpartner
Tourismus, Archiv, ÖffentlichkeitsarbeitFormulare
- Formloser Antrag (mit Unterschrift) (Empfänger: Sachgebiet 10 – Sicherheit und Ordnung)
- Formloser Antrag (mit Unterschrift) (Empfänger: Verwaltungsgemeinschaft Ering)
- Gemeinsames Formblatt zur Abrechnung einer Lotterie oder Ausspielung zwecks Vorlage bei den Glücksspielaufsichts- und Finanzbehörden (Empfänger: Sachgebiet 10 – Sicherheit und Ordnung)
- Gemeinsames Formblatt zur Abrechnung einer Lotterie oder Ausspielung zwecks Vorlage bei den Glücksspielaufsichts- und Finanzbehörden (Empfänger: Verwaltungsgemeinschaft Ering)
- Gemeinsames Formblatt zur Anzeige/Anmeldung einer Lotterie oder Ausspielung bei den Glücksspielaufsichts- und Finanzbehörden (Empfänger: Sachgebiet 10 – Sicherheit und Ordnung)
- Gemeinsames Formblatt zur Anzeige/Anmeldung einer Lotterie oder Ausspielung bei den Glücksspielaufsichts- und Finanzbehörden (Empfänger: Verwaltungsgemeinschaft Ering)