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Lebenspartnerschaft; Anmeldung


Allgemeine Informationen

Die gleichgeschlechtlichen Paare müssen die Begründung der Lebenspartnerschaft beim Standesamt anmelden, damit dieses überprüfen kann, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Begründung vorliegen.

Beschreibung

Die gleichgeschlechtlichen Paare müssen die Begründung der Lebenspartnerschaft beim Standesamt anmelden und die dafür erforderlichen Papiere beschaffen. Grundsätzlich müssen die Paare persönlich beim Standesamt vorsprechen. Ist einer der Partner/eine der Partnerinnen verhindert, kann der andere Partner/die andere Partnerin schriftlich ermächtigt werden. Ausnahmsweise, wenn beide Partner/Partnerinnen aus wichtigem Grund verhindert sind, kann die Begründung schriftlich oder durch einen Vertreter angemeldet werden. Welches Standesamt für die Anmeldung der Begründung zuständig ist, hängt vom Wohnsitz des Paares ab. Haben die Partner/Partnerinnen unterschiedliche Wohnsitze, können sie sich aussuchen, bei welchem der zuständigen Standesämter sie die Begründung anmelden wollen.

Die Anmeldung der Begründung der Lebenspartnerschaft ist erforderlich, damit das Standesamt feststellen kann, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Begründung erfüllt sind oder ob der Lebenspartnerschaft ein Hindernis entgegensteht. Der Standesbeamte muss dazu einige Fragen an die Partner/Partnerinnen stellen.

Die Zuständigkeitsregelung ist jedoch nur für die Anmeldung der Begründung der Lebenspartnerschaft bindend. Die Lebenspartnerschaft kann vor jedem Standesamt in Deutschland oder wahlweise vor jedem Notar in Bayern begründet werden, wenn bei der Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen durch das Anmeldestandesamt kein Hindernis festgestellt wurde und sich seit der Anmeldung keine Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen (bezüglich der Voraussetzungen) der Partner/Partnerinnen ergeben haben. Über die Feststellung, dass kein Hindernis vorliegt, erhalten die Partner/Partnerinnen eine Mitteilung des Anmeldestandesamts. Die Begründung der Lebenspartnerschaft hat innerhalb von sechs Monaten nach dieser Mitteilung zu erfolgen, sonst ist ein erneutes Anmeldeverfahren notwendig.

 

''Sind Sie schon 18 Jahre alt?"
Beide Partner/Partnerinnen müssen volljährig sein.

''Waren Sie schon verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft?''

 

  • Die frühere Ehe muss durch Tod, Scheidung oder sonstige gerichtliche Aufhebung aufgelöst sein.
    Wurde eine frühere Ehe im Ausland geschieden, so gilt: Eine Auslandsscheidung ist in der Regel nur wirksam, wenn sie durch die zuständige Landesjustizverwaltung ausdrücklich anerkannt wurde. Ausnahmen gelten nur, wenn die Ehe im Heimstaat beider Ehegatten geschieden worden ist und keiner der Ehegatten deutschem Recht untersteht. Eine Anerkennung ist auch dann nicht erforderlich, wenn ein Gericht oder eine Behörde eines Staates der EU, ausgenommen Dänemark, entschieden hat und die Entscheidung ab dem 1. März 2001 ergangen ist. Soweit eine Anerkennung erforderlich ist, empfiehlt es sich, rechtzeitig den erforderlichen Antrag zu stellen, weil die Bearbeitung eine gewisse Zeit erfordert und unter Umständen weitere Unterlagen beschafft werden müssen. Bei der Antragstellung ist das Standesamt, bei dem die neue Lebenspartnerschaft geschlossen werden soll, gerne behilflich. Wurde die Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils von einer Landesjustizverwaltung ausgesprochen, so ist sie in der gesamten Bundesrepublik Deutschland für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend, so dass für den Antragsteller ein für allemal klare Verhältnisse über seinen Personenstand geschaffen sind.
  • Die frühere Lebenspartnerschaft muss durch Tod, gerichtlichen Aufhebungsbeschluss oder sonstige gerichtliche Aufhebung aufgelöst sein.
  •  

''Sind Sie in gerader Linie miteinander verwandt? Oder sind Sie Voll- oder Halbgeschwister?''
In diesen Fällen ist die Begründung einer Lebenspartnerschaft ausgeschlossen.

 

''Sind Sie Adoptivgeschwister?''
In diesen Fällen ist die Begründung einer Lebenspartnerschaft ausgeschlossen.

Erst wenn diese Fragen geklärt sind, kann das Standesamt die Ehefähigkeit der Verlobten feststellen und einen konkreten Termin für Eheschließung vereinbaren. Hierzu berät sie das für die Anmeldung zuständige Standesamt.

 

ALLGEMEINE HINWEISE

  • Alle Urkunden müssen im Original vorliegen, Fotokopien können nicht anerkannt werden! 
  • Fremdsprachige Urkunden werden in internationaler Form oder zusammen mit einer Übersetzung (durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer oder Dolmetscher!) benötigt.
  • In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein! Ihr zuständiges Standesamt berät sie gerne. Da für ausländische Staatsangehörige regelmäßig weitere Unterlagen benötigt werden, ist grundsätzlich das für die Anmeldung zuständige Standesamt zu befragen.

Voraussetzungen

Persönliche Vorsprache der Partner/Partnerinnen beim Standesamt. Ist einer der Partner/eine der Partnerinnen verhindert, kann er/sie den anderen Partner/die andere Partnerin schriftlich ermächtigen, die Begründung der Lebenspartnerschaft anzumelden. Ausnahmsweise, wenn beide Partner/Partnerinnen aus wichtigem Grund verhindert sind, kann die Begründung schriftlich oder durch einen Vertreter angemeldet werden.

Fristen

Grundsätzlich bestehen keine Fristen für die Anmeldung der Begründung der Lebenspartnerschaft. Da aber meist ein bestimmter Termin für die Begründung gewünscht wird, ist es ratsam, sich beim zuständigen Standesamt zu erkundigen, ob der gewünschte Termin frei ist und bis wann die Begründung angemeldet werden muss. Außerdem ist zu bedenken, dass die Beschaffung der notwendigen Papiere Zeit in Anspruch nehmen kann.

Erforderliche Unterlagen

  • Erweiterte Meldebescheinigung
  • Beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister
  • Geburtsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister gemeinsamer Kinder
  • gültiger Reisepass oder Personalausweis
  • Urkundlicher Nachweis über die letzte Ehe oder Lebenspartnerschaft und deren Auflösung (z.B. Tod, Scheidung, gerichtlichen Aufhebungsbeschluss)

Kosten

Die Gebühr für die Entscheidung über die Voraussetzungen bei Anmeldung einer Lebenspartnerschaft beträgt 50,00 Euro. Ist ausländisches Recht für den Partner und/oder die Partnerin zu beachten, dann erhöht sich die Gebühr um 20,00 Euro pro Person. Daneben können noch weitere Gebühren und Auslagen anfallen.

Rechtsbehelf

Klage beim Amtsgericht

 

Stand 22.12.2016
Redaktionell verantwortlich Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)


Ansprechpartner

Standesamt