Wohnungsaufsicht; Überwachung des baulichen Zustands von Wohnungen
Allgemeine Informationen
Die Gemeinden sind auf Grund von Art. 83 der Bayerischen Verfassung für die Wohnungsaufsicht zuständig.
Beschreibung
Die spezifischen wohnungsaufsichtsrechtlichen Eingriffsbefugnisse (Veranlassung der Beseitigung von Missständen und Anordnung der Beseitigung von Missständen) sind durch die Aufhebung des Wohnungsaufsichtsgesetzes zum 01.01.2005 weggefallen, da der Gesetzgeber die zivilrechtlichen Möglichkeiten des Mietrechts und das sicherheitsrechtliche Instrumentarium als ausreichend ansah.
Den Gemeinden stehen die allgemeinen öffentlich-rechtlichen Befugnisse aus dem Zweckentfremdungs-, Bauordnungs-, Gesundheits- oder allgemeinen Sicherheitsrecht zur Verfügung, um gegen Missstände und Problemimmobilien, die durch Verwahrlosung oder Vernachlässigung von Wohnraum oder durch Überbelegung von Wohnraum entstehen, wirksam vorzugehen.
Verwandte Themen
Stand 07.09.2017
Redaktionell verantwortlich Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)